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moeller49

Einrichtungsbezogene Impflicht - wenn ein Bußgeldbescheid oder eine Verbotsverfügung drohen ...

Aktualisiert: 14. Aug. 2022

Mittlerweile werden in Bezug auf die einrichtungsbezogene Impflicht in Thüringen Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren, aber auch Bußgeldbescheide an Betroffene versendet. Ich konnte Einsicht in die Unterlagen und in den Schriftverkehr bei einigen Betroffenen nehmen. In einem Fall habe ich eine absolut unterirdische rechtsanwaltliche Reaktion lesen müssen.


Aus meiner Sicht geht es angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht für Betroffene hauptsächlich darum, behördliche Entscheidungen möglichst weit hinauszuzögern und abzumildern. Vor diesem Hintergrund möchte ich mit den nachfolgenden Formulierungen ein paar Denkanstöße geben, wie man sich bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren (A) wegen der einrichtungsbezogenen Impflicht oder der Anhörung vor dem Erlass einer Verbotsverfügung (B) nach § 20a IFSG verhalten könnte. Das Ganze bezieht sich auf die Rechtslage in Thüringen, erfolgt natürlich kostenfrei und ohne Gewähr, schon weil ich keine Prüfung im Einzelfall vornehmen kann. Der weist nämlich meistens Besonderheiten auf, die zu berücksichtigen sind. Meine nachfolgenden Anregungen stellen daher keinen Ersatz für eine Rechtsberatung oder eine Vertretung durch einen kompetenten Rechtsanwalt dar. Insbesondere bei der Anhörung vor Erlass einer Verbotsverfügung gibt es weitere sinnvolle Strategien, die man einsetzen sollte und die im Rahmen der von mir skizzierten ersten Reaktion noch keinen Niederschlag finden können. Meine Vorschläge dienen also vor allem zur Besprechung, Diskussion und Verbesserung.


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A. Anhörung als Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit

Ihr Zeichen: (Das Geschäftszeichen steht im Briefkopf der Behörde)


Sehr geehrte Damen und Herren,


ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom …


als Zuwiderhandlung wird mir vorgeworfen, trotz Aufforderung keinen gültigen Nachweis im Sinne des § 20 a IFSG vorgelegt zu haben. Eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung stellt dies aber ganz offenkundig aus folgenden Gründen nicht dar:


1. Da ich über keinen Nachweis im Sinne des § 20a IFSG verfüge, kann ich Ihnen einerseits keinen solchen vorlegen. Stellen Sie sich bitte selbst die Frage: Was wäre denn das rechtmäßige Alternativverhalten gewesen? Eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung stellt die Nichtvorlage eines nicht vorhandenen Nachweises nicht dar. Bereits die von Ihnen behauptete „Zuwiderhandlung“ existiert folglich nicht.


2. Zum anderen folgt aus der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20a IFSG keine Pflicht zur Impfung gegen SARS-CoV-2. Ich verweise insofern auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11.05.2022, 15 B 1609/22 (Rn. 16 ff.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover wurde durch das niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2022 (Az. 14 ME 258/22) bestätigt. Die gleiche Rechtsauffassung vertritt auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.02.2022 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 1 BvR 2649/21:


„Allerdings verlangt das Gesetz dem Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein.

Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Zwar gehen damit berufliche Nachteile einher. ...“


Dass ich mich nicht impfen lasse, ist also auch nicht rechtswidrig.


3. Ist mir die Entscheidung gegen die Impfung bereits nicht als rechtswidrige Handlung vorwerfbar, gilt dies erst recht dafür, dass ich laut gesetzlicher Fiktion nicht mehr als genesen gelte bzw. über keinen Nachweis einer Kontraindikation verfüge.


4. An keiner Stelle verlangt § 20a IFSG, dass ich mein Arbeitsverhältnis mangels vorhandenen Nachweises kündige. Auch die Erfüllung meiner arbeitsvertraglichen Pflichten und das Festhalten am Arbeitsverhältnis ist vor diesem Hintergrund keine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung.


Im Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber bei Bestandsmitarbeitern wie mir im Fall eines fehlenden Nachweises eine Aufgabe der Tätigkeit in der Einrichtung regeln wollen, hätte er es mit einem entsprechenden gesetzlichen Tätigkeitsverbot wie bei Neumitarbeitern in § 20a Abs. 3 IFSG regeln können. So aber würde mich das Sozialrecht unter Umständen sogar sanktionieren, wenn ich mein Arbeitsverhältnis voreilig aufgebe und Arbeitslosengeld beantragen würde.


Für den Fall, dass Sie vor diesem Hintergrund trotzdem weiter die Auffassung vertreten, eine vermeintliche Ordnungswidrigkeit verfolgen zu müssen, möchte ich folgende Angaben über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse machen, die bei der Höhe des Bußgeldes zu berücksichtigen sind:


[An dieser Stelle können sie Angaben zu Ihrem Einkommen, Ihren Unterhaltspflichten und sonstigen finanziellen Belastungen machen.]


Mit freundlichen Grüßen

...


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B. Anhörung vor Erlass einer Verbotsverfügung nach § 20a IFSG

Ihr Zeichen: …(Das Geschäftszeichen steht im Briefkopf der Behörde)



Sehr geehrte Damen und Herren,


ich nehme Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben vom ... Selbstverständlich würde ich gerne mein Anhörungsrecht wahrnehmen, sehe mich aber hierzu momentan weitgehend außerstande. Eine Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen ist mir schließlich nur dann möglich, wenn ich diese Tatsachen überhaupt kenne.


Sie schreiben mir, dass Sie beabsichtigen, gegen mich eine Verbotsverfügung zu erlassen.

Sie haben im oben angegebenen Schreiben jedoch nur die allgemeine Rechtslage, insbesondere die in § 20a Abs. 5 IFSG wiedergegebenen Tatbestandsmerkmale mitgeteilt. Angesichts der Tatsache, dass § 20 Abs. 5 IFSG eine umfangreiche Ermessensausübung von Ihnen voraussetzt, ist das nicht ausreichend.


Vielmehr müssen sie mir schon die Gelegenheit geben, vor der Anhörung Kenntnis von den Belangen und Erwägungen zu erhalten, die sie für wesentlich und beachtenswert im Rahmen der Ermessensentscheidung halten. Das setzt zum Beispiel voraus, dass sie mir mitteilen, welche der im Thüringer Erlass des Gesundheitsministeriums genannten Kriterien sie als ausschlaggebend und erfüllt ansehen. Wenn Sie mir jetzt schon mitteilen, dass sie eine Verbotsverfügung beabsichtigen, dann sollten Sie auch in der Lage sein, mir die insofern wesentlichen Kriterien ihres Ermessensausübungsprozesses mitzuteilen. Denn nur dann kann ich überhaupt dazu Stellung nehmen.


Anderenfalls erfüllt die Anhörung angesichts der Schwere der mich betreffenden Grundrechtseingriffe nicht ansatzweise die Anforderungen der Rechtsprechung zu § 28 VwVfG.


Ich fordere Sie daher auf, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die von Ihnen angekündigte und offenbar zu meinen Lasten ausfallende Ermessensausübung zu benennen, damit ich darauf Stellung nehmen und mein Anhörungsrecht wahrnehmen kann.


Ich würde darüber hinaus gern Akteneinsicht beantragen, bevor ich in der Sache abschließend Stellung nehme. Bitte teilen Sie mir mit wie dies auch terminlich im weiteren Verfahren stattfinden kann.


Mit freundlichen Grüßen

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Betroffene können gern gelegentlich auf diesen Seiten wieder vorbeischauen, denn ich werde meine weiteren Erkenntnisse natürlich hier gern mitteilen. Ich freue mich auch über Ihre Rückmeldung, Fragen oder Hinweise, gern per Email unter stefan.moeller@afd-thl.de bzw. unter unserer neuen Telefonnummer 03691/8191741 (Büro Eisenach, Herr Haseloff).



Viele Grüße und einen schönen Sommer wünscht Ihnen


Stefan Möller,

Ihr Landtagsabgeordneter

der AfD Thüringen




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