Ergänzende Hinweise zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover, Beschluss vom 11.05.2022, 15 B 1609/22:
Vorab:

Ich lege hier meine Gedanken als Politiker offen, der die Impfpflicht für verfassungs-widrig und für moralisch verwerflich hält. Ich bin zwar auch Rechtsanwalt, werde aber keinen Nebenverdienst mit der Politik machen, in die ich auch als Abgeordneter involviert bin. Eine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats können meine unverbindlichen Ausführungen nicht ersetzen. Es kann durchaus auch sein, dass im Falle eines Lesers spezielle Aspekte zu berücksichtigen sind, auf die ich hier nicht eingehen kann. Zudem bezieht sich die Rechtslage, die ich anspreche, in bestimmten Punkten auf Thüringen und ist alles andere als abschließend geklärt.
Nun aber zur Sache:
Ich verstehe, dass diese Entscheidung des Gerichts vielen Betroffenen Hoffnung macht. Ich würde mich aber nicht zu sehr darauf verlassen, dass auch andere Verwaltungsgerichte das so sehen und insbesondere die höheren Gerichte die Entscheidung bestätigen. Denn die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannovers kommt jedenfalls meines Erachtens zum Teil zu ungewöhnlichen Ergebnissen und scheint einen besonderen Fall entschieden zu haben:
Ungewöhnlich finde ich das Anzweifeln der Verwaltungsaktsqualität der amtlichen Aufforderung, entsprechende Nachweise unter Fristsetzung vorzulegen. Denn diese Aufforderung erfolgt gegenüber einem Einzelnen (dem angeschriebenen Betroffenen) und ist meines Erachtens durchaus eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde (dem Gesundheitsamt) zur Regelung eines Einzelfalls (der Betroffene soll den Nachweis innerhalb der gesetzten Frist beim Amt vorlegen). Daran ändert auch nichts, dass diese Aufforderung weitere Verwaltungsakte vorbereitet. Denn natürlich kann auch ein Verwaltungsakt einen anderen vorbereiten. Die Zukunft wird zeigen, welche Auffassung sich in der Rechtsprechung durchsetzt.
Zum anderen scheint der entschiedene Fall recht speziell zu sein, auch wenn sich aus der Entscheidung selbst kein vollständiger Überblick ergibt, wie der angefochtene Bescheid aussah, über den das Verwaltungsgericht Hannover entschied. Offenbar beziehen sich die Ausführungen auf ein angedrohtes Zwangsgeld für den Fall der Nichtvorlage eines Impfnachweises. Eine solche Zwangsgeldandrohung bei fehlendem Impfnachweis erfolgt nach meinem Kenntnisstand zum Beispiel in Thüringen bisher nicht.
Rechtsanwältin Rohring, die ich für ihre Aufklärungsarbeit sehr schätze, sieht sich auch durch diese Entscheidung offenbar in ihrer Überzeugung bestätigt, dass ein Bußgeld für Betroffene ausscheidet, wenn man über keinen Nachweis verfügt, weil man ihn ja dann nicht übersenden kann. Ich finde diesen Ansatz durchaus vertretbar, bin aber auch hier vorsichtig, ob sich das so in den Instanzen durchsetzt. Als Konsequenz aus dieser Argumentationsmöglichkeit würde ich jedoch dazu tendieren, in jedem Fall auf das Aufforderungsschreiben innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren und zumindest mitzuteilen, dass man über keinen der genannten Nachweise verfügt (soweit das der Fall ist). Natürlich kann man das auch im Rahmen des von mir angesprochenen Widerspruchs machen, wobei dieser Verfahrenskosten auslösen kann.
Ich werde in meinem Blog gelegentlich weitere unverbindliche Hinweise zum Verfahren geben, die mir einfallen. Schauen Sie also ruhig mal wieder rein. Fall Sie Fragen haben, können Sie auch gern im Wahlkreisbüro anrufen (03691/8191741 Büro Eisenach, Herr Haseloff). Besuche sind dort zur Zeit allerdings nicht möglich, weil die Glasfront leider zerstört wurde.
Comments